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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 I. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Sachlicher Geltungsbereich

Sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote, ausgenommen Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen), an Flurförderzeugen sowie die Vermietung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Flurförderzeugen, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

3. Fremde AGB

Sämtlichen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden auf keinen Fall Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn wir diesen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen nicht gesondert widersprechen.

4. Angebot und Vertragsschluss

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen unserer Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich, in jedem Fall aber mit der Auslieferung der Ware an unseren Kunden. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

5. Preise

(1) Sämtliche in Vertragsunterlagen, Angeboten etc. genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, es sei denn, die Lieferung ist insbesondere wegen Auslandsbezuges nicht umsatzsteuerpflichtig. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

6. Zahlungsverzug

Zahlt der Kunde bei Fälligkeit eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er für jede unserer Mahnungen die anfallenden Mahnkosten zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn wir den Zugang eines Mahnschreibens nicht beweisen können. Dem Kunden bleibt vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass kein Schaden oder kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Wird bei vereinbarten Ratenzahlungen eine Zahlung nicht rechtzeitig oder nur teilweise geleistet, so wird die gesamte noch ausstehende Restsumme ohne gesonderte Mahnung fällig.

7. Gefahrtragung

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Sitz in Münster. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. Lieferzeit und Gefahrübergang bei Versendung

1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir sind berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und unseren Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(6) Soweit eine Verpackung der Ware notwendig ist, berechnen wir hierfür die üblichen Kosten. Verpackungsmaterialien werden nicht zurückgenommen.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

10. Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(4) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11. Haftung

Für garantierte Beschaffenheiten der Ware, für Schäden wegen Rechtsmängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12. Untersuchungs- und Rügepflicht

Unser Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei uns unverzüglich nach Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Die Mängel sind möglichst präzise zu beschreiben. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Kaufgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

II. Reparaturbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Reparaturbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unserer Verkaufsbedingung abweichende Bedingung des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Sachlicher Geltungsbereich

Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau- und Industriemaschinen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Reparaturbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Reparaturaufträge unseres Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

3. Fremde AGB

Sämtlichen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden auf keinen Fall Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn wir diesen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen nicht gesondert widersprechen.

4. Angebot und Vertragsschluss

All unsere Angebote auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Flurförderfahrzeugen sind freibleibend. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zur Probefahrt und Probeeinsätzen als erteilt.

5. Preise

Sämtliche in Vertragsunterlagen, Angeboten etc. genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, es sei denn, die Reparaturarbeiten wären insbesondere wegen Auslandsbezuges nicht umsatzsteuerpflichtig.

6. Kostenangaben, Kostenvorschläge, Kündigung des Auftraggebers

Die von uns bei Vertragsschluss genannten Kosten sind Schätzungen und gelten nicht als verbindlich vereinbarte Preisangaben. Der Kunde ist berechtigt, Kostengrenzen zu setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 15 % überschritten werden. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 15 % überschritten werden, ist unser Kunde zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er eine Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies von unserem Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Kündigt unser Kunde den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er gleichwohl die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie unseren Gewinn zu bezahlen.

7. Zahlungen

Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tage des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen.

8. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegenüber unseren Ansprüchen darf der Kunde nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte gegen unsere Zahlungsansprüche darf der Kunde ebenfalls nur geltend machen, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unstreitig sind.

9. Mitwirkung des Kunden

Bei Durchführung der Reparaturarbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat unser Kunde unserem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Der Schutz von Personen oder Sachen obliegt unserem Kunden, wenn der Reparaturort außerhalb unseres Betriebsgeländes liegt. Unser Kunde hat die Pflicht, bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen. Bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes ist der Reparaturleiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit erforderlich – zu unterrichten. Evtl. Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften durch unser Reparaturpersonal sind von unserem Kunden an uns mitzuteilen. Unser Kunde ist bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Reparatur von uns beauftragten Person folge zu leisten. Für die bereit gestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Unser Kunde ist verpflichtet, für Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereit zu stellen. Unser Kunde hat bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes sicherzustellen, dass nach Eintreffen unseres Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die von unserem Kunden zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten. Kommt unser Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, anstelle unseres Kunden und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. Unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

10. Leistungsumfang, Fristen für die Durchführung der Reparatur

(1) Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Im Falle nicht vorhersehbarer betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellung, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferung oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkungen höherer Gewalt sowie Arbeitskämpfe, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.

(2) Die von der HSR GmbH genannten Leistungstermine bzw. -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Leistungsfristen beginnen mit Annahme der Auftragserteilung. Leistungstermine und - fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die auftragsgegenständliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten begonnen wurden.

(3) Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der von der HSR GmbH durchgeführten Arbeiten als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern die Leistungszeit in angemessenen Umfang. Dasselbe gilt beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshindernisse, die außerhalb des Einflusses von der HSR GmbH liegen, z.B. höhere Gewalt, Wetterbedingungen, und sonstige staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrung, soweit diese zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung der zu erbringenden Leistungen führen.

11. Gefahrtragung und Transport

(1) Ist unser Kunde über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes sind grundsätzlich Sache unseres Kunden, der auch die Gefahr des Untergangs oder die Beschädigung auf dem Transport trägt, ausgenommen uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wird vereinbarungsgemäß der Transport von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr unseres Kunden, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von uns erfolgt. Die von unserem Kunden zur Instandsetzung an uns übergebenen Maschinen sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport und Lagerschäden usw. nicht versichert. Die Risiken sind von unserem Kunden selbst zu decken bzw. werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und dann zu Lasten unseres Kunden gedeckt.

(2) Die Mitteilung der Fertigstellung der Reparatur kann auch telefonisch erfolgen. Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage des Reparaturauftrages, der auch gleichzeitig Abholschein ist. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Identität der Person zu überprüfen, die den Reparaturauftrag als Abholschein bei Abholung dem Auftragnehmer vorlegt.

12. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht

Das Eigentum an von uns eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung bei uns. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unserem Besitz gelangten Reparaturgegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früher durchgeführten Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Vorsorglich tritt unser Kunde für den Fall, dass er nicht Eigentümer der zu reparierenden Maschine oder des zu reparierenden Gerätes ist, den Anspruch auf die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an uns ab und ermächtigt uns, hiermit unwiderruflich für unseren Kunden zu erfüllen. Eine Verpflichtung anstelle unseres Kunden zu erfüllen, besteht für uns jedoch nicht.

13. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt unserem Kunden. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichten wir uns mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

14. Gewährleistung

Wir haften gegenüber unserem Kunden für evtl. Reparaturmängel in der Weise, dass sie nach unserer Wahl durch Nachbesserung in unserer Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen sind. Weitergehende Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine schriftlichte Garantie für die Reparatur übernommen haben. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Von einem fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn die Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Garantien können grundsätzlich nur im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugesagten Garantie gewährt werden. Sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass am Reparaturgegenstand Mängel und/oder Schäden aufgrund unsachgemäßer oder vertragswidriger Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen von Transport, Aufstellung, Bedienung, Benutzung, Lagerung oder Anschluss des Reparaturgegenstandes entstanden sind, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Schäden und/oder Mängel am Reparaturgegenstand, die nicht unter den gesetzlichen Mangelbegriff oder die Voraussetzungen eines Garantievertrages fallen. Stellt sich bei der Durchführung einer Reparaturmaßnahme heraus, dass bestehende Mängel und/oder Schäden an dem Reparaturgegenstand nicht vermeintlichen Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen unterstehen, kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer anhand seiner gültigen Preisliste sämtliche bis dahin angefallenen Arbeiten abrechnen. Mit der Feststellung, dass vermeintliche Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüche tatsächlich nicht bestehen, stellt der Auftragnehmer die Reparaturmaßnahmen ein und informiert den Auftraggeber, was auch telefonisch erfolgen kann.

III. Mietbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

2. Sachlicher Geltungsbereich

Vermietungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Mietbedingungen. Diese geltend somit auch für alle künftigen Vermietungen, auch wenn sie nicht noch einmal gesondert ausdrücklich vereinbart werden.

3. Fremde AGB

Sämtlichen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden auf keinen Fall Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn wir diesen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen nicht gesondert widersprechen

4. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Wir verpflichten uns, unserem Kunden den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Unser Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben, ansonsten erfolgt eine Nachbelastung. Unser Kunde verpflichtet sich weiterhin uns den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift bzw. Benutzung, dass er mit der Funktion der Maschine vertraut ist bzw. nach § BRG260 eingewiesen wurde. Unbefugten ist die Benutzung verboten. Er kennt die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und akzeptiert unsere Geschäftsbedingungen. Der Mieter verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Nutzung des Mietgegenstandes durch qualifiziertes Personal mit den jeweils benötigten Führerscheinen sicherzustellen.

5. Übergabe des Mietgegenstandes/Verzug

Der Mieter erkennt an, dass sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe in einem einwandfreien, betriebsfähigen und voll getankten Zustand befindet. Kommen wir bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe, durch unser Verschulden, in Verzug, so kann unser Kunde eine Entschädigung verlangen.

6. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

Unser Kunde ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt unser Kunde. Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich uns angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Wir haben rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Mängel tragen wir. Wir sind auch berechtigt, unserem Kunden einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

7. Haftungsbeschränkung

Der Mieter übernimmt das volle Risiko und die volle Haftung, die sich aus dem Besitz, dem Einsatz und dem Gebrauch des Mietgegenstandes vom Augenblick der Lieferung an den Mieter bis zum Augenblick der Rückgabe an den Vermieter ergeben. Die Vermietungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Mietbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Vermietungen, auch wenn sie nicht noch einmal gesondert ausdrücklich vereinbart werden.

8. Mietpreiszahlung

Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer 5 Tagewoche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden für erschwerten Einsatz sind uns anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Rechnungen sind sofort netto bei Rechnungserhalt zahlbar, außer es wurde eine andere Zahlungsvereinbarung getroffen. Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution oder eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache sofort zurückzuholen. Der Mieter muss den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport ermöglichen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

9. Unterhaltungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, a) Den Einsatz von Mietgeräten in die Betriebshaftpflichtversicherung mit aufzunehmen. Die Benutzung des Mietgegenstandes im öffentlichen Straßenverkehr oder auf halböffentlichen Geländen ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt. b) Das Gerät vor Überbeanspruchung zu schützen. c) Alle notwendigen Instandsetzungsarbeiten für die Inbetriebhaltung sofort sach- und fachgerecht durchführen zu lassen, gegebenenfalls auf eine gültige UVV zu achten d) Das Gerät nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem betriebsfähigem, der Dauer der Einsatzzeit angemessenen Zustand zurückzugeben (gereinigter Zustand) und gegebenenfalls auf Mängel hinzuweisen. e) die anfallenden Kosten für Betriebsstoffe zu übernehmen. f) auftretende Störungen sofort zu beheben oder die HSR GmbH zu benachrichtigen. g) qualifiziertes Personal einzusetzen h) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch uns auszuführen lassen. Die Kosten tragen wir, wenn der Kunde oder seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung tragen wir. Stillstandzeiten sind grundsätzlich im Voraus schriftlich anzumelden und genehmigen zu lassen. Nachträgliche Freimeldungen werden nicht anerkannt. Am Tag der Abmeldung muss das Gerät/Maschine dem Vermieter abholbereit und frei zugänglich zur Verfügung gestellt werden.

10. Haftung des Vermieters bei Vermietung mit Bedienpersonal

Bei der Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf unser Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch unser Bedienpersonal verursacht werden, haften wir nur dann, wenn unser Bedienpersonal durch eigenes Verschulden diese verursacht. Im Übrigen trägt der Kunde die Haftung.

11. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

Der Kunde ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes bei uns rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen seinen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in einem ordnungsund vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz bei uns oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Kunde hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen, voll getankten und gereinigten Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu halten. Die Rücklieferung hat während unserer normalen Geschäftszeiten so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir in der Lage sind, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

12. Verletzung der Unterhaltspflicht

Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Kunde seiner übernommenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Kunden in Höhe des Mietzinses als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig Unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Der Umfang der vom Kunden vertretenen Mängel und Beschädigung ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind unsererseits dem Kunden in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als von uns anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und andernfalls wie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden.

13. Pflichten des Kunden

Der Kunde darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich durch ein Schreiben Anzeige zu erstatten und dem Dritten hiervon durch ein Schreiben zu benachrichtigen. Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Der Kunde hat bei Unfällen uns unverzüglich zu unterrichten und unsere Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen vorstehende Bestimmungen, so ist er verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der uns daraus entsteht.

14. Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen:

(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Tage nach schriftlicher Mahnung in Verzug gerät.

(2) Wenn der Kunde ohne Einwilligung unsererseits den Mietgegenstand oder einen Teil dessen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einem anderen Ort verbringt.

IV. Allgemeine Bedingungen

Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig und/oder unwirksam sein, so gilt das, was dem Willen der Parteien am nächsten kommt und wirksam ist. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber/Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche Münster

Datenschutz

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die persönlichen Daten des Auftraggebers speichern und verarbeiten wird. Zur Durchführung der Reparaturmaßnahme wird er diese Daten gegebenenfalls auch an beauftragte Dritte weitergeben.